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 @4b8b46d2 @4342e4c2 @7fbccfe1 Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, sagen Gerichte dass man "ständigen Zugriff" auf das Fahrzeug haben muss. Es genügt also, sich in Sichtweite des Fahrzeugs aufzuhalten, dass man das Fahrzeug unverzüglich entfernen könnte, dass es als Halten durchgehen kann 
 @093bfab1 @4342e4c2 @7fbccfe1 nun, es war ein wörtliches Zitat aus der StVO 
 @4b8b46d2 @4342e4c2 @7fbccfe1 Nun, und ich habe dich darauf hingewiesen wie dieses wörtliche Zitat von der Rechtsprechung angewandt wird.

"Solange ein Fahrzeugführer nach dem Aussteigen noch in der Lage ist, jederzeit wieder den Fahrersitz einzunehmen und wegzufahren, hat er es nicht im Sinne des § 12 Abs 2 StVO verlassen." (1 Ob OWi 178/76)