https://nostrcheck.me/media/18ccdc6d465bd332f1e8c7afcb9d72847de1bc3b0bdc09ba0a8234dd646c7dca/57bc3c4b9d2987bf0c3a50f2dcb3a5d3da9bd123186a529e36498ae723f11c2c.webp Homophobie und Verwandtschaftsstrukturen in der Landeskirche Hannover und Bremen bestehen uneingeschränkt fort und sind eine altbewährte Praxis bei der Stellenvergabe von hochbezahlten Führungspositionen. Verwandtschaft geht vor Eignung. Transgender-Pastorinnen müssen in der ungeliebten Senioren- und Gefängnisseelsorge verdingen. Verwandtschaft ist nach wie vor das ausschlaggebende Kriterium bei der Stellenbesetzung. Es fehlen Transgender-Pastoren in hohen und leitenden Funktionen. https://nostrcheck.me/media/18ccdc6d465bd332f1e8c7afcb9d72847de1bc3b0bdc09ba0a8234dd646c7dca/2aba08bcb15d26aaecc8cf76c03ec3d31d5fa27236af7fcf29f4a346556452f1.webp Die Wahl der Superintendentin in Bremerhaven 2006 wirft grundlegende Fragen zur Transparenz und Fairness innerhalb der Landeskirchen Hannovers und Bremen auf. https://shorturl.at/Cx6qv ..Am Montagabend wählte der Kirchenkreistag die 46-jährige Superintendentin ..hinter verschlossenen Türen.. mit einer Zweidrittelmehrheit.. . Auch bei der Superintendentin in Bremerhaven scheint die hohe Besoldung, ohne dass hier die Privilegien erwähnt werden, vor der christlichen Grundhaltung das entscheidende Argument gewesen zu sein. Derzeit verdient eine 53-jährige Gemeindepastorin im Monat knapp 700 Euro im weniger als eine gleichaltrige Superintendentin. Der neue Aufschlag (ab vierten Amtsjahr) würde den Unterschied auf 1391 Euro wachsen lassen. Das Grundgehalt einer 53-jährigen Pastorin liegt bei 5375 Euro brutto. https://shorturl.at/CPM84 https://nostrcheck.me/media/18ccdc6d465bd332f1e8c7afcb9d72847de1bc3b0bdc09ba0a8234dd646c7dca/66e7c633ac282c54a85f0a05ee4bc9275af34632259a28323a15af188b0f2b89.webp Die Vorgehensweise verstößt klar gegen die Vorschriften der Kirchenordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Bremen, die eine öffentliche Durchführung von Wahlen vorschreibt. Gemäß § 12 der Kirchenordnung ist die Notwendigkeit der Öffentlichkeit bei Wahlen festgelegt, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Die geheime Wahl unter Ausschluss der Öffentlichkeit missachtet diese Vorgabe und untergräbt das Vertrauen der Gemeindemitglieder in die kirchlichen Entscheidungsprozesse. Ein zentrales Problem ist die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Kirche. Die Nichtberücksichtigung von Transgender-Pastorinnen z.B. während des Wahlprozesses stellt einen klaren Verstoß gegen die Gleichstellungsrichtlinien der Landeskirche dar, die die Gleichbehandlung unabhängig von Geschlecht oder Geschlechtsidentität fordern. Auch andere Geschlechter wurden nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Praxis wirft den Verdacht auf, dass homophobe und diskriminierende Wahlpraktiken sowie die Ernennung in Leitungspositionen in der Landeskirche nach wie vor gängige Praxis sind. Es entsteht der Eindruck, dass Verwandtschaftsverhältnisse und persönliche Netzwerke mehr zählen als die tatsächliche Qualifikation der Kandidaten. Die Wahl der Superintendentin hinter verschlossenen Türen und die Diskriminierung von Transgender-Pastorinnen sowie die unzureichende Berücksichtigung aller Geschlechter sind eindeutige Verstöße gegen die kirchlichen Rechtsordnungen auch in der Landeskirche Bremen. Diese Vorfälle werfen ernsthafte Fragen zur Transparenz, Fairness und Gleichbehandlung innerhalb der Kirche auf und erfordern dringenden Handlungsbedarf. Es stellt sich die Frage, weshalb die Regeln der Kirchenordnung außer Acht gelassen werden und warum Verwandtschaft und Homophobie anscheinend mehr Gewicht haben als die Qualifikation der Bewerber. Die Geheimhaltung des Wahlprozesses führt zu einem Mangel an Transparenz und untergräbt das Vertrauen der Mitglieder in die kirchlichen Strukturen und Entscheidungsprozesse. Die Nichtbeachtung der Öffentlichkeit bei der Wahl könnte als Verstoß gegen die demokratischen Prinzipien innerhalb der Kirche gewertet werden, da die Mitglieder nicht die Möglichkeit haben, den Prozess zu beobachten oder zu beeinflussen. Die genannten Normen und Regelungen galten auch bereits im Jahr 2006. Die grundlegenden Prinzipien zur Durchführung von Wahlen und die Notwendigkeit der Öffentlichkeit waren bereits in der Kirchenordnung verankert, auch wenn sich spezifische Formulierungen und Inhalte im Laufe der Zeit geändert haben könnten. Die Kirchenordnungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover und der Evangelisch-lutherischen Kirche in Bremen forderten bereits damals eine transparente und faire Wahlpraxis. Dennoch bleibt die Frage, warum diese Prinzipien in der Praxis nicht umgesetzt wurden und ob die bestehenden Verwandtschafts- und Homophobiestrukturen weiterhin die Stellenbesetzung in der Landeskirche prägen. Die genannten Normen und Regelungen galten auch bereits im Jahr 2006, jedoch können sich spezifische Formulierungen und Inhalte im Laufe der Zeit geändert haben. Hier sind einige Details: Landeskirche Hannover Kirchenordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers: Die grundlegenden Prinzipien zur Durchführung von Wahlen und die Notwendigkeit der Öffentlichkeit waren bereits 2006 in der Kirchenordnung verankert. Die genauen Paragraphen könnten jedoch in ihrer Formulierung oder Struktur überarbeitet worden sein. Landeskirche Bremen Kirchenordnung der Evangelisch-lutherischen Kirche in Bremen: Auch hier waren die Regelungen zur Durchführung von Wahlen und die Forderung nach Öffentlichkeit bereits 2006 Bestandteil der Kirchenordnung. Gleichstellungsrichtlinien Die Gleichstellungsrichtlinien, die die Gleichbehandlung aller Mitglieder fordern, existierten ebenfalls schon 2006, auch wenn sie möglicherweise in ihrer konkreten Ausgestaltung oder Anwendung im Laufe der Zeit angepasst wurden. Fazit In der Landeskirche Hannover und Bremen besteht eine altbewährte Praxis bei der Stellenvergabe von hochbezahlten Führungspositionen, die uneingeschränkt fortbesteht: Homophobie und Verwandtschaftsstrukturen dominieren nach wie vor die Entscheidungsprozesse. In diesem System geht Verwandtschaft vor Eignung, was bedeutet, dass persönliche Netzwerke und familiäre Beziehungen oft entscheidender sind als die tatsächliche Qualifikation der Bewerber. Die Stellenbesetzung als Vorsitzender des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland ist ein weiteres Beispiel für diese Praxis. Hier ist es bisher gängige Praxis, dass Kandidaten aus Pastorendynastien stammen. https://shorturl.at/f8RyQ Heinrich Bedford-Strohm Geboren im März 1960 in Memmingen, verbrachte Heinrich Strohm seine Kindheit in Pfarrhäusern in Buxach bei Memmingen und im oberfränkischen Coburg. Sein Vater Albert Strohm war evangelischer Pfarrer und später Dekan des evangelisch-lutherischen Dekanatsbezirks Passau. Sein Bruder Christoph Strohm ist Professor für Kirchengeschichte an der theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Seine Familie stammt z. T. aus Bayreuth, wo sein Urgroßvater Albert Preu bis 1933 Oberbürgermeister war. Diese Tradition wird damit begründet, dass eine engere Gottesbeziehung von Geburt an besteht, was jedoch die Frage aufwirft, inwiefern dies tatsächlich mit der Eignung für eine solche Position korreliert. Geeignetheit ist und war noch nie das ausschlaggebende Kriterium. Transgender-Pastorinnen finden sich häufig in ungeliebten Positionen wie der Senioren- und Gefängnisseelsorge wieder, während sie in höheren und leitenden Funktionen weitgehend fehlen. Diese Diskriminierung zeigt sich nicht nur in der unzureichenden Berücksichtigung von Transgender-Pastoren, sondern auch in der Tatsache, dass Verwandtschaft nach wie vor das ausschlaggebende Kriterium bei der Stellenbesetzung ist. Die fortdauernde Bevorzugung von Verwandten und Bekannten in Führungspositionen wirft ernsthafte Fragen zur Fairness und Gleichbehandlung innerhalb der Kirche auf und verdeutlicht die Notwendigkeit eines grundlegenden Wandels in den Auswahlprozessen.