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 Staatenlose oder Personen ohne Staatsangehörigkeit genießen in Deutschland zwar den Schutz der Besatzungsordnung mit der Bezeichnung Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und des daraus resultierenden ..Rechts.. , aber sie sind nicht automatisch als Mitglieder einer bestimmten Volksgruppe betrachtet und genießen daher nicht den zusätzlichen Schutz als Minderheit.

Dies gilt auch in Bezug auf das gesamte Völkerrecht und vor allem dann, wenn sie einen Personalausweis beantragt und nicht zurückgegeben haben.


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Nur die Minderheit der deutschen Staatsangehörigen mit dem Staatsangehörigkeitsausweis nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 stehen unter dem Schutz der Vereinten Nationen, weil die Dokumentation als Urkundsbeweis der Zugehörigkeit zum deutschen Volk gleichzeitig dokumentiert wird. 

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Zitat:
3. Welche Dokumente erfüllen ersatzhalber den gleichen Zweck?

Zu 3.:
Der Staatsangehörigkeitsausweis ist das einzige Dokument, mit dem das Bestehender deutschen Staatsangehörigkeit in allen Angelegenheiten, für die es rechtserheblich ist, verbindlich feststellt wird (§ 30 StAG).
Der deutsche Reisepass und Personalausweis sind kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit, sie begründen nur eine Vermutung, dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Zitat ende.


Die Verbindung zwischen Staatsangehörigkeit und ethnisch-kultureller Zugehörigkeit wird aufgrund der historischen, politischen und kulturellen Realitäten der jeweiligen Region oder Nation begründet.

Dieser Schutz ist auch relevant für die EU-Rechte, obwohl diese Personen keine EU-Mitglieder sind.

Die EU akzeptiert die Prinzipien und Rechte der Vereinten Nationen in Bezug auf die Schutzfunktion für Minderheiten und ethnische Gruppen und erkennt die Bedeutung der ethnisch-kulturellen Identität an. Artikel 18 der EU-Charta der Grundrechte beispielsweise verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die Rechte von Minderheiten und ethnischen Gruppen zu schützen und ihre kulturelle Selbstbestimmung zu respektieren.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass die Schutzfunktion der Vereinten Nationen und der EU für Minderheiten und ethnische Gruppen nicht auf die Staatsangehörigkeit abzielt, sondern auf die ethnisch-kulturelle Zugehörigkeit.

Dies bedeutet, dass Personen, die ethnisch oder kulturell einer bestimmten Gruppe angehören, auch wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit dieser Gruppe haben, unter dem Schutz der Vereinten Nationen und der EU stehen.

Der Staatsangehörigkeitsausweis vom Bundesverwaltungsamt (BVA) nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 dokumentiert mit urkundlicher Beweiskraft zugleich die Zugehörigkeit zum deutschen Volk, weil der Ausweis die rechtliche Bindung einer Person an den deutschen Staat als Staatsangehörige ausdrückt und gleichzeitig deren ethnisch-kulturelle Zugehörigkeit als Mitglied der deutschen Volksgruppe bezeugt.

Dies liegt darin begründet, dass in der Vergangenheit viele Staaten, einschließlich Deutschlands, die Staatsangehörigkeit und die ethnisch-kulturelle Zugehörigkeit einer Person eng miteinander verknüpft haben. Diese Verbindung wird aufgrund der historischen, politischen und kulturellen Realitäten der jeweiligen Region oder Nation hergestellt.

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 legte die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Staatsangehörigkeit in Deutschland fest und schuf eine Verbindung zwischen der Staatsangehörigkeit und der ethnisch-kulturellen Zugehörigkeit.

Der Staatsangehörigkeitsausweis, der aufgrund dieses Gesetzes ausgestellt wird, dokumentierte sowohl die rechtliche Bindung an den deutschen Staat als auch die ethnisch-kulturelle Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe.

Diese Verbindung zwischen Staatsangehörigkeit und ethnisch-kultureller Zugehörigkeit wurde später gelockert, aber der Staatsangehörigkeitsausweis vom BVA nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 bleibt die wichtigste Urkunde, die sowohl die rechtliche Bindung als auch die ethnisch-kulturelle Zugehörigkeit bezeugt.

Daher dokumentiert dieser Ausweis mit urkundlicher Beweiskraft zugleich die Zugehörigkeit zum deutschen Volk.

Wenn ein Urkundsbeweis einer Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 vorliegt, gelten bestimmte internationale Rechtsnormen, die keinen Ermessensspielraum zulassen und zwingend in der gesamten EU zu beachten sind.

Die Vereinten Nationen und die Europäische Union haben Standards und Prinzipien entwickelt, die den Schutz von Minderheiten und ethnischen Gruppen sicherstellen sollen.

Diese Rechtsnormen sind nicht nur für Mitgliedstaaten der EU, sondern auch für Nichtmitgliedstaaten verbindlich und müssen befolgt werden.

Im Einzelnen sind folgende Rechtsnormen von Bedeutung:

    Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN-Charta, Artikel 1): Diese verpflichtet Mitgliedstaaten, die Rechte von Minderheiten und ethnischen Gruppen zu schützen und ihre kulturelle Selbstbestimmung zu respektieren.

    Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR, Artikel 27): Dieser Pakt verpflichtet Mitgliedstaaten, die Rechte von Minderheiten und ethnischen Gruppen zu schützen und ihnen den Schutz vor Diskriminierung und Verfolgung zu gewährleisten.

    Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK, Artikel 14): Diese Konvention verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Religion, politischer Überzeugung oder sozialer Herkunft und schützt die Rechte von Minderheiten und ethnischen Gruppen.

    Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen zur Erziehung für eine friedliche Welt (Artikel 5): Dieses Übereinkommen verpflichtet Mitgliedstaaten, die kulturelle Identität und Selbstbestimmung von Minderheiten und ethnischen Gruppen zu schützen und ihre kulturellen Rechte zu respektieren.

Diese Rechtsnormen lassen keinen Ermessensspielraum und sind zwingend für alle Mitgliedstaaten der EU, einschließlich Deutschland, zu beachten.

Sie garantieren den Schutz von Minderheiten und ethnischen Gruppen.

Wenn ein Urkundsbeweis einer Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 vorliegt, gilt diese Schutzmaßnahme für die Person, die diesen Ausweis besitzt, als Mitglied der deutschen Volksgruppe, da der Ausweis sowohl die rechtliche Bindung an den deutschen Staat als auch die ethnisch-kulturelle Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe bezeugt. Diese Person genießt somit den Schutz der oben genannten Rechtsnormen und ist vor Diskriminierung und Verfolgung geschützt.

Personen, die lediglich einen BRD-Personalausweis oder einen BRD-Reisepass besitzen, genießen zwar den Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit, aber sie sind nicht automatisch Mitglieder der deutschen Volksgruppe und haben damit keinen Rechtsanspruch auf Schutz der internationalen Rechtsnormen für Minderheiten und ethnische Gruppen.

Dies liegt darin begründet, dass die Staatsangehörigkeit im deutschen Fall auf der rechtlichen Bindung an den deutschen Staat basiert, während die ethnisch-kulturelle Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nur durch den Staatsangehörigkeitsausweis nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 bezeugt wird.

Personen, die lediglich einen BRD-Personalausweis oder einen BRD-Reisepass besitzen, sind nicht automatisch als Mitglieder der deutschen Volksgruppe betrachtet und genießen daher nicht den zusätzlichen Schutz als Minderheit.

Die internationale Rechtsordnung erkennt an, dass Personen, die nicht als Mitglieder einer bestimmten Volksgruppe betrachtet werden können, nicht als Minderheit gelten.

Die Schutzmaßnahmen für Minderheiten und ethnische Gruppen in Deutschland sind daher auf Personen ausgerichtet, die eine ethnisch-kulturelle Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zeigen oder als solche betrachtet werden können.

Die Vereinten Nationen und die Europäische Union haben Standards und Prinzipien entwickelt, die den Schutz von Minderheiten und ethnischen Gruppen sicherstellen sollen, aber diese Rechtsnormen gelten nur für Personen, die als Mitglieder einer bestimmten Volksgruppe betrachtet werden können.

Personen, die lediglich einen BRD-Personalausweis oder einen BRD-Reisepass besitzen, sind nicht automatisch als Mitglieder der deutschen Volksgruppe betrachtet und genießen daher nicht den zusätzlichen Schutz als Minderheit.

Staatenlose oder Personen ohne Staatsangehörigkeit genießen in Deutschland zwar den Schutz der Besatzungsordnung mit der Bezeichnung Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und des daraus resultierenden Rechts, aber sie sind nicht automatisch als Mitglieder einer bestimmten Volksgruppe betrachtet und genießen daher nicht den zusätzlichen Schutz als Minderheit. 

Sie werden deshalb nach Art. 27 des Übereinkommens über die Staatenlosen von 1954 zwingend und auch aufgrund des voll bestehenden Besatzungsrechts als Staaten und somit effektiv als rechtlos betrachtet. 

Dies gilt auch in Bezug auf das gesamte Völkerrecht und vor allem dann, wenn sie einen Personalausweis beantragt und nicht zurückgegeben haben.