Oddbean new post about | logout
 "Als Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist insbesondere der Verstoß gegen Rechtsnormen anzusehen."

"Die Versetzung war geeignet und erforderlich, um den Verstoß gegen die Parkregelung zu beseitigen. Sie war unter Inanspruchnahme eines Abschleppunternehmens auch angemessen. Eine den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme als die vorgenommene Versetzung kam nicht Betracht"

Und jetzt wiederholen wir gemeinsam: 
Ein Knöllchen beseitigt die Gefahr nicht

https://openjur.de/u/2475556.html