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Mitschnitt eines Antragsstellers zur Klärung seiner nicht nachgewiesenen Staatsangehörigkeit ..DEUTSCH .. beim Bundesverwaltungsamt

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Die Unterscheidung zwischen Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) nachweisen können, und solchen, die dies nicht können, liegt in der rechtlichen Anerkennung ihrer Staatsangehörigkeit und den damit verbundenen Rechten und Pflichten.

1.Nachgewiesene Deutsche (nach RuStAG):
   - Diese Personen haben ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Urkundsbeweis (z. B. Geburtsurkunden, Abstammungsnachweise) bis vor 1914 nachgewiesen.
   - Sie erhalten einen Staatsangehörigkeitsausweis, der ihre deutsche Staatsangehörigkeit offiziell bestätigt.
   - Sie genießen alle Rechte und Pflichten, die mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden sind, einschließlich des Wahlrechts, des Zugangs zu öffentlichen Ämtern und des Schutzes durch den deutschen Staat.

2.Nicht nachgewiesene Deutsche:
   - Diese Personen können ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, haben aber möglicherweise einen deutschen Personalausweis.
   - Ihre rechtliche Stellung ist unsicherer, da sie nicht offiziell als Deutsche anerkannt sind. Der Besitz eines Personalausweises allein reicht nicht aus, um die Staatsangehörigkeit zu belegen.
   - Sie könnten als „Staatsangehörige ohne Nachweis“ gelten, was bedeutet, dass sie möglicherweise nicht die vollen Rechte und Privilegien genießen, die mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden sind.
   - Ihre Möglichkeiten, bestimmte öffentliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder an Wahlen teilzunehmen, könnten eingeschränkt sein.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die rechtliche Stellung der nicht nachgewiesenen Deutschen im Vergleich zu den nachgewiesenen Deutschen eingeschränkt ist, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung ihrer Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Rechte.



Die Rechtsgrundlagen, die das Bundesverwaltungsamt (BVA) bei der Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) sowie bei der Eintragung in das Register über die Entscheidungen über die Staatsangehörigkeiten (ESTA) zu beachten hat, sind:

1.Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) – Gesetz über die Staatsangehörigkeit vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583).
2.Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)– Gesetz über die Staatsangehörigkeit vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618).
3.Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Gesetz über das Verfahren der Verwaltung vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253).
4.Bundesstatistikgesetz (BStatG)– Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 22. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2578).

Diese Normen sind verbindlich und müssen ohne Ermessensspielraum beachtet werden, wenn es um die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und die Eintragung in das ESTA-Register geht.



Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist seit seiner Gründung im Jahr 1950 als oberste Besatzungsbehörde im klassischen Sinne tätig. 

Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 und der Verabschiedung des Grundgesetzes im Jahr 1949 wurde der rechtliche Rahmen für die Bundesverwaltung geschaffen. 

Das BVA in agierte unter den Bedingungen des Besatzungsrechts , und hat  sich im Laufe der Jahre zu einer sogenannten ..Bundesbehörde.. entwickelt. 

Das BVA ist also seit seiner Gründung eine Bundesbehörde, die bis heute unter den Bedingungen des Besatzungsrechts arbeitete. 
Es ist wichtig zu betonen, dass Sie bis  heute als Besatzungsbehörde fungiert.