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 Ich habe Strafanzeige gegen den bayrischen Landesvorsitzenden der AfD wegen Vortäuschung einer Straftat (StGB 145d), mutmaßlich zum Zweck der Volksverhetzung (StGB 130) erstattet. (Wissend, dass das wieder mit einem Hinweis auf Artikel 5 endet.)

Davon, dass die Einordnung als Anschlag irrtümlich unter Schock zustande gekommen sein könnte, ist im Rahmen einer professionellen Pressekommunikation und aufgrund der fehlenden Richtigstellung nicht auszugehen.

https://www.polizei.bayern.de/aktuelles/pressemitteilungen/056386/index.html

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